Symbolbild © 2026 Lokalbüro / KI-generiertes Bild mit ChatGPT

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Die Som­mer­fe­rien sind für viele Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Nord­rhein-West­fa­len nicht nur Erho­lungs­zeit, son­dern auch die Gele­gen­heit, sich mit einem Feri­en­job etwas Taschen­geld dazu­zu­ver­die­nen. Ob Zei­tun­gen aus­tra­gen, Kell­nern oder Regale ein­räu­men: Ein Feri­en­job bie­tet jun­gen Men­schen erste Ein­bli­cke in die Arbeits­welt. Doch nicht jeder darf ein­fach los­le­gen. Das nord­rhein-west­fä­li­sche Arbeits­mi­nis­te­rium hat nun in einem Über­blick zusam­men­ge­fasst, wel­che Regeln für Jugend­li­che, Eltern und Arbeit­ge­ber gelten.

Arbeits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann sieht in den Feri­en­jobs eine Win-win-Situa­tion für beide Sei­ten. Junge Leute könn­ten erste Erfah­run­gen sam­meln und neben­bei ihr Taschen­geld auf­bes­sern, wäh­rend Unter­neh­men die Chance hät­ten, mög­li­che künf­tige Aus­zu­bil­dende ken­nen­zu­ler­nen. Ent­schei­dend sei jedoch, dass die­ser oft erste Berüh­rungs­punkt mit der Arbeits­welt sicher und fair gestal­tet werde.

Ab wel­chem Alter ist ein Feri­en­job erlaubt?

Grund­sätz­lich gilt: Kin­der dür­fen nicht arbei­ten. Eine Aus­nahme besteht für Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab 13 Jah­ren. Mit dem Ein­ver­ständ­nis der Eltern dür­fen sie leich­ten, alters­ge­rech­ten Tätig­kei­ten nach­ge­hen, etwa beim Baby­sit­ten, bei der Gar­ten­ar­beit, bei der Zei­tungs­aus­tra­gung oder bei der Nach­hilfe. Dabei ist die täg­li­che Arbeits­zeit auf maxi­mal zwei Stun­den begrenzt.

Wer 15 Jahre oder älter, aber noch schul­pflich­tig ist, darf einen klas­si­schen Feri­en­job anneh­men. Für diese Alters­gruppe gilt: Gear­bei­tet wer­den darf an bis zu vier Wochen im Jahr, wobei die täg­li­che Arbeits­zeit acht Stun­den und die wöchent­li­che Arbeits­zeit vier­zig Stun­den nicht über­schrei­ten darf. Nacht­ar­beit zwi­schen 20 und 6 Uhr sowie Ein­sätze an Sams­ta­gen, Sonn- und Fei­er­ta­gen sind dabei grund­sätz­lich untersagt.

Son­der­re­geln in ein­zel­nen Branchen

In bestimm­ten Wirt­schafts­zwei­gen gel­ten abwei­chende Bestim­mun­gen. Dazu zäh­len unter ande­rem die Gas­tro­no­mie, die Land­wirt­schaft, das Gesund­heits­we­sen und das Bäcker­hand­werk. In Gast­stät­ten, Kran­ken­häu­sern oder Alten­hei­men dür­fen Jugend­li­che dem­nach auch an Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen ein­ge­setzt wer­den. Wer älter als 16 Jahre ist, darf in der Gas­tro­no­mie zudem bis 22 Uhr arbeiten.

Pau­sen­re­ge­lung ist Pflicht

Damit Jugend­li­che nicht über­las­tet wer­den, sind aus­rei­chende Pau­sen gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Bei einer Arbeits­zeit zwi­schen vier­ein­halb und sechs Stun­den steht ihnen min­des­tens eine halbe Stunde Pause zu. Wer län­ger als sechs Stun­den arbei­tet, muss min­des­tens eine volle Stunde Pause erhalten.

Was Jugend­li­che nicht tun dürfen

Tätig­kei­ten, die Jugend­li­che kör­per­lich über­for­dern oder ihre Gesund­heit gefähr­den könn­ten, sind tabu. Auch Fließ­band- und Akkord­ar­beit ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Arbeit­ge­ber sind zudem ver­pflich­tet, junge Beschäf­tigte vor Arbeits­be­ginn über mög­li­che Unfall- und Gesund­heits­ge­fah­ren am Arbeits­platz aufzuklären.

Wich­tig zu wis­sen: Wäh­rend des Feri­en­jobs sind Jugend­li­che über ihren Arbeit­ge­ber unfallversich