Die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes hat in der vergangenen Woche Schwerpunktkontrollen an den E‑Ladesäulen im Stadtgebiet von Düsseldorf durchgeführt. Ziel der Aktion war es, sicherzustellen, dass die Ladesäulen ordnungsgemäß genutzt werden, um Elektrofahrzeugnutzern, die keine Lademöglichkeiten zu Hause oder am Arbeitsplatz haben, das Aufladen ihrer Fahrzeuge zu ermöglichen.
Im Rahmen dieser Schwerpunktkontrollen wurden 194 Verwarnungen ausgesprochen und 14 Fahrzeuge abgeschleppt. Es zeigte sich dabei, dass nicht Verbrennerfahrzeuge die Hauptursache der Verwarnungen darstellen. Nur etwa ein Viertel der Verwarnungen (50 von 194) betraf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Der Großteil der Verstöße entfiel hingegen auf Elektrofahrzeuge selbst. Überwiegend wurde die notwendige Parkscheibe nicht ausgelegt. Der geringere Anteil erhielt eine Verwarnung wegen fehlender Ladetätigkeit.
Von den 14 Fahrzeugen, die abgeschleppt wurden, waren sechs mit Verbrennungsmotor und acht E‑Fahrzeuge, die ohne Ladetätigkeit an den Stationen standen. Die Kontrollen werden auch nach der Schwerpunktaktion fortgeführt, um die Nutzung der Ladeinfrastruktur sicherzustellen.
Wie darf an E‑Ladesäulen geparkt werden?
Die meisten Stellflächen an E‑Ladesäulen sind mit dem Verkehrszeichen 314 (blaues “P”) ausgeschildert und erlauben das Parken für E‑Fahrzeuge nur während des Ladevorgangs für max. 1 bzw. 4 Stunden. Nur wenige E‑Ladeeinrichtungen sind noch mit dem Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) beschildert, was das Parken während des Ladens nur für E‑Fahrzeuge erlaubt. In beiden Fällen ist das Parken grundsätzlich nur zum Laden erlaubt.
Das Ordnungsamt appelliert an alle Fahrzeugführer, die E‑Ladesäulen nur gemäß den Vorschriften zu nutzen und die Flächen ausschließlich für den dafür vorgesehenen Nutzerkreis (mit “E” im Kennzeichen) und den eigentlichen Zweck, nämlich das Laden von Elektrofahrzeugen, zu verwenden.