Ordnungsamt kontroliert Badeverbot im Rhein © Lokalbüro

Ord­nungs­amt kon­tro­liert Bade­ver­bot im Rhein © Lokalbüro

 

Das Baden im Rhein bleibt in Düs­sel­dorf ver­bo­ten – und die Stadt lässt diese Regel nicht nur auf dem Papier ste­hen. Seit August 2025 gilt ent­lang des gesam­ten Düs­sel­dor­fer Rhein­ufers ein Bade­ver­bot in der Bun­des­was­ser­straße, das per ord­nungs­be­hörd­li­cher Ver­ord­nung erlas­sen wurde. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Buß­geld von bis zu 1.000 Euro rech­nen. Am ver­gan­ge­nen Wochen­ende hat das Ord­nungs­amt die Ufer­be­rei­che der Stadt mehr­fach kontrolliert.

Die Bilanz der Ein­satz­kräfte: 234 Men­schen wur­den prä­ven­tiv über das Ver­bot belehrt, in fünf Fäl­len lei­te­ten die Ord­nungs­hü­ter ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren ein. Auch die Feu­er­wehr Düs­sel­dorf war am Wochen­ende gefor­dert. Zwei­mal rück­ten die Ein­satz­kräfte mit dem Stich­wort „Per­son im Rhein” aus.

Was genau unter das Ver­bot fällt, ist in der Ver­ord­nung klar gere­gelt. Als Baden gilt dem­nach das plan­mä­ßige Ver­wei­len mit dem Kör­per in mehr als knö­chel­tie­fem Was­ser des Rheins zu Erholungs‑, Sport- oder Frei­zeit­zwe­cken. Damit sind ins­be­son­dere Schwim­men, Waten oder Spie­len im Was­ser gemeint.

Um auf die Gefahr auf­merk­sam zu machen, hat die Stadt ent­lang des Flus­ses rund 70 Hin­weis­schil­der auf­ge­stellt. Sie war­nen mit Pik­to­gram­men und kur­zen Tex­ten in fünf Spra­chen – Deutsch, Eng­lisch, Tür­kisch, Ara­bisch und Ukrai­nisch – vor der Lebens­ge­fahr, die vom Schwim­men im Rhein aus­geht. Für den Ernst­fall sind auf den Schil­dern zudem die Not­ruf­num­mer sowie der jewei­lige Rhein­ki­lo­me­ter ver­merkt, damit Ret­tungs­kräfte im Not­fall schnell und prä­zise zum Ein­satz­ort fin­den. Ergän­zend ent­hal­ten die Schil­der Ver­hal­tens­hin­weise, etwa zur Müll­ent­sor­gung oder zum Ver­zicht auf offe­nes Feuer, die für alle Besu­che­rin­nen und Besu­cher des Rhein­ufers einen ange­neh­men Auf­ent­halt ermög­li­chen sollen.

Ganz aus­nahms­los gilt das Ver­bot aller­dings nicht. Aus­ge­nom­men sind Maß­nah­men von Behör­den und Ret­tungs­diens­ten im Rah­men ihrer Auf­ga­ben sowie Übun­gen und Ein­sätze von Was­ser­ret­tungs­diens­ten und Feu­er­wehr. Auch geneh­migte Ver­an­stal­tun­gen mit aus­drück­li­cher Erlaub­nis der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf sind erlaubt. Wer sein Boot zu Was­ser lässt oder her­aus­holt, darf dies an den dafür vor­ge­se­he­nen Stel­len tun, ebenso ist kurz­zei­ti­ges Ein- und Aus­stei­gen beim An- und Able­gen von Was­ser­fahr­zeu­gen gestat­tet. Ang­ler und Wat­fi­scher dür­fen ihrem Sport eben­falls wei­ter­hin nachgehen.

Über das Wochen­ende hat die Stadt zusätz­lich über digi­tale Anzei­ge­ta­feln im gesam­ten Stadt­ge­biet sowie über ihre Social-Media-Kanäle vor den Gefah­ren des Schwim­mens im Rhein gewarnt.